8. November 2024
8. November 2024
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Doch nicht jeder Arbeitnehmer kommt in diesen Genuss. Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und die Sonderzahlung nicht sofort ausgibt, sondern sinnvoll anlegt, hat auch später etwas davon.
Schon im Mittelalter zahlten Handwerksmeister ihren Gesellen Weihnachtssonderzuwendungen. Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit das heute bekannte Weihnachtsgeld. Traditionell soll es dabei helfen, die zusätzlichen Aufwendungen zu finanzieren, die durch das Weihnachtsfest anfallen. Außerdem zahlen Arbeitgeber es in der Absicht, die Arbeitnehmer stärker an das Unternehmen zu binden. Laut der Hans-Böckler-Stiftung erhalten aktuell 54 Prozent der Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Während in 79 Prozent der Betriebe mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind es bei den Unternehmen ohne Tarifvertrag nur 42 Prozent.
Im Unterschied zum Weihnachtsgeld handelt es sich beim 13. Monatsgehalt um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit im abgelaufenen Jahr. Arbeitnehmer erwerben im Laufe des Jahres Ansprüche auf die Zahlung des 13. Gehalts und bekommt es im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen anteilig ausgezahlt. In der Regel ist das 13. Monatsgehalt genauso hoch wie ein volles Monatsgehalt. Das ist beim Weihnachtsgeld nicht unbedingt der Fall.
Der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regeln den Anspruch auf die Sonderzahlung zum Jahresende. Wenn Ihre Kollegen Weihnachtsgeld erhalten, kann es Ihnen unter den Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls zustehen. Durch eine sachliche Begründung – wie etwa die längere Betriebszugehörigkeit Ihrer Kollegen – kann Ihr Arbeitgeber die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Sonderzuwendung jedoch grundsätzlich rechtfertigen.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld, obwohl er vertraglich nicht dazu verpflichtet ist, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung – also aus der wiederholten Auszahlung des Weihnachtsgeldes – entstehen. Die Gratifikation kann der Arbeitgeber verweigern, wenn bei den Auszahlungen oder im Arbeitsvertrag jeweils ein Freiwilligkeitsvorbehalt schriftlich festgehalten wurde. Mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt ein Arbeitgeber, dass die Sonderzahlung einmalig erfolgt und in Zukunft daraus kein Anspruch ableitbar ist. Der Freiwilligkeitsvorbehalt gilt auch, wenn Ihr Chef Ihnen schon mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld überwiesen hat.
Die Weihnachtsgratifikation können Arbeitnehmer clever in die Altersvorsorge investieren. Bei einer Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer Teile ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente ein. Dies kann monatlich oder – wie beim Weihnachtsgeld – auch einmalig geschehen. Die Arbeitnehmer zahlen dann auch weniger Steuern. Denn das Weihnachtsgeld wird bei der normalen Auszahlung als Einmalzahlung zum Bruttolohn gerechnet und erhöht damit den Steuersatz. Da die Entgeltumwandlung vor dem Steuerabzug erfolgt, bleibt dieser Effekt aus. Um diese günstige Regelung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig ansprechen.
Wer das Weihnachtsgeld auf seinem Girokonto liegen lässt oder ausgibt, versäumt die Chance, sein Vermögen für den Ruhestand aufzubauen. Denn es bieten sich zahlreiche Anlagemöglichkeiten für Ihre Jahressonderzahlung an. Was am besten zu Ihnen passt, hängt von Ihren Bedürfnissen und Ihrer Risikobereitschaft ab. Für eine längerfristige Anlage empfehlen sich zum Beispiel Wertpapiere wie Aktien oder Fonds. Hier besteht durch mögliche Kursschwankungen ein gewisses Risiko, aber auch die Chance auf eine höhere Rendite. ETFs eignen sich ebenfalls als Geldanlage. Sie bieten den Vorteil, dass das Risiko über mehrere Aktienindizes gestreut wird.
Einmalzahlungen gelten als Arbeitsentgelt – nur nicht monatlich, sondern einmalig gezahlt. Somit sind sie steuerpflichtig und es fallen Beiträge zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. Sofern das normale Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, fällt das komplette Weihnachtsgeld unter die Sozialversicherungspflicht.
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes unterliegt oftmals bestimmten Bedingungen. Darunter fällt zum Beispiel die Regelung, dass für eine Auszahlung Ihr Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag bestehen bleiben muss und Sie davor keine Kündigung ausgesprochen haben dürfen. Wenn Sie die Sonderzahlung bereits erhalten, Ihr Arbeitsverhältnis jedoch vor dem Stichtag beendet haben, kann Ihr Arbeitgeber unter Umständen das Weihnachtsgeld zurückfordern. Bei einer Sonderzahlung in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung an das auszahlende Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres zulässig. Beträgt das Weihnachtsgeld zwei Monatsgehälter oder liegt sogar darüber, ist eine betriebliche Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres rechtlich möglich. Ihr Anspruch bleibt bestehen, wenn es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine Honorierung Ihrer bisherigen Betriebstreue handelt.
Sollte Ihr Arbeitgeber dafür einen Stichtag festlegen, durch den Sie zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit ins Folgejahr gezwungen sind, ist er in der Regel unwirksam. Eine Rückforderung von Weihnachtsgeld, das 100 Euro nicht übersteigt, ist unwirksam. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens oder höchstens bis zu 500 Euro nicht pfändbar.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerbevollmächtigten, einen Steuerberater, einen Fachanwalt, Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank oder die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.
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