18. Januar 2024
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2024?
Bis zu dieser Einkommenshöhe sind Sozialversicherungsbeiträge fällig
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesrat jedes Jahr zum 1. Januar fest. Dabei orientiert sich die Bundesregierung am Durchschnittseinkommen. Wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze 2024 ist, erfahren Sie hier.
Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeden Monat Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung ein. Deren fünf Zweige sind die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung. Den Betrag für die Unfallversicherung übernimmt der Arbeitgeber komplett. Die Beiträge für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte. Die Beitragssätze belaufen sich für alle versicherten Arbeitnehmer auf rund 20 Prozent des Bruttolohns. Das heißt, die Sozialabgaben gestalten sich nicht – wie etwa die Steuersätze – progressiv. Wer mehr verdient, muss also keinen höheren Prozentsatz zahlen.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Für den Beitragssatz zur Sozialversicherung wird ein fester Prozentsatz vom Bruttoeinkommen festgelegt. Bei höherem Gehalt ist somit auch ein höherer Beitrag fällig. Dieser ist jedoch gedeckelt und wird daher nur bis zu einem Höchstbeitrag – der Beitragsbemessungsgrenze – vom Lohn des Versicherten abgezogen. Für jenen Teil Ihres Arbeitsentgelts, der darüber liegt, fallen keine Sozialabgaben an. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rechengröße in der Sozialversicherung ist, die die Höchstbeiträge für die Beitragsberechnung angibt.
Deckelung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Gleichzeitig ist die Beitragsbemessungsgrenze Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Rente. So fallen Rentenversicherungsabgaben nur für den Teil Ihres Einkommens an, der unterhalb der Grenze liegt. Deshalb ergibt sich nur daraus die Höhe Ihrer Rente. Um sich auch mit dem darüberliegenden Einkommen eine Altersvorsorge aufzubauen und so die Rentenlücke zu schließen, ist es empfehlenswert, eine private Rentenversicherung abzuschließen. Mit unserem Altersvorsorge-Rechner verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vorsorgesituation und ermitteln, wie viel Geld Sie zusätzlich benötigen, um für das Alter vorzusorgen.
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung bei 7.550 Euro (West) beziehungsweise 7.450 Euro (Ost) monatlich. Für die knappschaftliche Rentenversicherung liegt sie monatlich bei 9.300 Euro in den alten Bundesländern beziehungsweise 9.200 Euro in den neuen Bundesländern. Für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.175 Euro monatlich in West und Ost.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wurde für 2024 auf 45.358 Euro festgesetzt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sie als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Ein weiterer Begriff dafür ist Versicherungspflichtgrenze. Überschreitet Ihr Bruttoeinkommen die Arbeitsentgeltgrenze, können Sie selbst entscheiden, ob Sie weiterhin gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2024 bei 5.775 Euro im Monat im gesamten Bundesgebiet.
Unterschied zwischen Höchstgrenzen
Seit 2003 unterscheidet sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von jener der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn Sie bereits 2002 privat krankenversichert waren, entspricht die Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin der Beitragsbemessungsgrenze. Für alle, die erst ab 2003 in die private Krankenversicherung gewechselt sind, liegt die Bemessungsgrenze unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In diesem Fall müssen Versicherte ihre Versicherungsbeiträge nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zur Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze zahlen. Allerdings findet der Differenzbetrag keine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung.