Studentenjobs – was ist beim Nebenjob zu beachten?

Wissenswertes für Studenten

25. März 2025

Viele Studierende suchen sich während des Studiums einen Nebenjob. So können sie nebenbei Geld verdienen und Praxiserfahrung sammeln. Doch welche Voraussetzungen gelten für Studentenjobs? Und was ist beim Nebenjob zu beachten? Das erfahren Sie hier.

Studium und Nebenjob

Vorlesungen, Klausuren und Seminare: So sieht der Alltag von Studierenden aus. Viele entscheiden sich während des Studiums für einen Nebenjob – ob als Werkstudentin oder Werkstudent, auf Minijob-Basis oder in den Semesterferien. Studentenjobs füllen nicht nur den Geldbeutel, Studierende können so auch erste Berufserfahrung in verschiedenen Unternehmen und Branchen sammeln. Das hilft bei der späteren Auswahl des Arbeitsplatzes. Wenn Sie während Ihres Studiums Nebenjobs ausgeübt haben, führen Sie sie unbedingt im Lebenslauf auf. Sie können Ihnen einen Vorteil beim Berufseinstieg verschaffen. Denn im Bewerbungsverfahren spielen neben Noten auch praktische Erfahrungen eine wichtige Rolle.

Voraussetzungen für Studentenjobs

Wenn Sie Geld mit einem Nebenjob verdienen wollen, sollten Sie einige Regelungen beachten. Dazu zählt, dass Sie an einer Hochschule eingeschrieben sein müssen. Das Studium muss zudem weiterhin im Vordergrund stehen. Ihr Studentenjob darf also nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einnehmen. Es sei denn, Sie arbeiten ausschließlich in den Semesterferien oder außerhalb der Vorlesungszeiten – zum Beispiel am Wochenende, abends oder nachts. Dann dürfen es bis zu 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Wochenstunden sein.

Auch für Studentenjobs gilt der Mindestlohn

Seit Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Auch Studentenjobs unterliegen dieser Regelung. Eine Ausnahme gilt nur für Pflichtpraktika oder freiwillige Praktika unter drei Monaten, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen.

Stundenlohn Studierende

Studentenjobs und Sozialversicherung

Ein Vorteil von Studentenjobs ist, dass Sie bis zum vollendeten 25. Lebensjahr familienversichert sind, solange das monatliche Einkommen 535 Euro (bei einem Minijob 556 Euro) nicht übersteigt. Liegt das Einkommen darüber, müssen sich Studierende in der Regel zum gesetzlich festgelegten Beitrag für Studierende selbst kranken- und pflegeversichern.

Einzige Ausnahme: Wenn Sie die Einkommensgrenze für weniger als zwei Monate innerhalb der letzten zwölf Monate unerwartet überschritten haben, bleiben Sie weiterhin familienversichert. Das gilt aber nur, wenn Ihr Einkommen in diesen Monaten jeweils 1.040 Euro nicht übersteigt. Steht bereits zu Beginn Ihrer Beschäftigung fest, dass Sie die Einkommensgrenze überschreiten werden, endet Ihre Familienversicherung sofort.

Wann müssen Werkstudierende Lohnsteuer zahlen?

Werkstudierende üben in einem Unternehmen neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus. Der Steuerfreibetrag beträgt jährlich 12.096 Euro. Bei höherem Verdienst ist Lohnsteuer zu zahlen. Das Finanzamt zieht automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro sowie einen Sonderpauschbetrag von 36 Euro ab. Das heißt: Sie dürfen als Werkstudent bis zu 13.326 Euro verdienen, ohne Lohnsteuer zahlen zu müssen. Dies gilt für ledige Werkstudierende.

Müssen Werkstudierende Sozialversicherungsabgaben zahlen?

Werkstudierende unterliegen nicht der Versicherungspflicht der Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass das Studium und nicht die Arbeitsstelle die meiste Zeit in Anspruch nimmt. In der Rentenversicherung besteht für Werkstudierende grundsätzlich eine Versicherungspflicht.

BAföG und Nebenjob: Einkommensgrenze beachten

Studierende, die BAföG erhalten, dürfen nicht unbegrenzt dazuverdienen. Liegt das Jahreseinkommen über 6.672 Euro, wird der überschüssige Betrag auf die BAföG-Förderung angerechnet. Der Gesetzgeber legt hier die Minijobgrenze von 556 Euro monatlich zugrunde.

Kindergeld: Bleibt der Anspruch erhalten?

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt für Studierende mit Nebenjob bestehen. Allerdings nur solange Sie unter 26 Jahre alt sind und sich in einer Erstausbildung befinden. Während einer Zweitausbildung dürfen Sie wöchentlich maximal 20 Stunden arbeiten beziehungsweise auf 556-Euro-Basis beschäftigt sein. Dann gilt Ihre Erwerbstätigkeit als unschädlich für den Kindergeldanspruch.

Vergleich zwischen Werkstudent und Minijobber

Merkmal Werkstudent Minijobber
Max. Verdienst Kein festes Limit, aber BAföG- und Steuergrenzen beachten 556 Euro monatlich (steuerfrei)
Arbeitszeit Max. 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit Keine feste Begrenzung, aber Steuer- und Sozialversicherungsregelungen beachten
Sozialversicherung Keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Versicherungsfrei, aber Rentenversicherungspflicht (Ausnahme: Befreiung möglich)
Urlaubsanspruch Ja Ja
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Ja Ja

Rechte als Arbeitnehmer

Auch Studierende haben als Arbeitnehmer Rechte. Minijobberinnen oder Minijobber und Werkstudierende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der Arbeitszeit. Zudem besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Worauf sollten Studierende beim Arbeitsvertrag achten?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sorgt für Klarheit und Sicherheit. Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Stundenlohn: Entspricht er mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn?
  • Arbeitszeiten: Sind sie mit Ihrem Studium vereinbar?
  • Kündigungsfrist: Welche Fristen gelten, falls Sie den Job beenden oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst?

Girokonto fürs Gehalt

Sie können das Geld, das Sie mit Studentenjobs verdienen, einfach und sicher verwalten. Egal ob Sie eine Überweisung tätigen, bargeldlos zahlen oder Geld abheben wollen: Mit dem Girokonto für junge Erwachsene ist das kein Problem. Zudem haben Sie im Online-Banking jederzeit Überblick über Ihre Finanzen. Lassen Sie sich bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort zu den Möglichkeiten eines Girokontos beraten.

Fragen und Antworten zum Thema Studentenjobs

Wie viele Stunden darf ich als Studentin oder Student arbeiten?

Studierende dürfen während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Status als ordentliche Studierende nicht zu verlieren. In den Semesterferien können Sie auch mehr arbeiten. Überschreiten Sie regelmäßig diese Grenze, können Sozialabgaben anfallen und Ihr Status gefährdet sein.

Ab wann muss ich als Studentin oder Student Steuern zahlen?

Studierende sind steuerpflichtig, wenn ihr Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser liegt aktuell bei 12.096 Euro. Liegt Ihr Einkommen darüber, fällt Einkommensteuer an. Bei einem Minijob bis 556 Euro monatlich bleibt das Einkommen steuerfrei.

Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?

Ja, Sie dürfen mehrere Minijobs haben. Bedenken Sie aber, dass das Gesamteinkommen 556 Euro monatlich nicht überschreiten darf, wenn die Minijobs steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben sollen. Besprechen Sie in diesem Fall mit Ihrem Arbeitgeber, ob er die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent übernimmt und sie somit steuerfrei bleiben. Ansonsten müssten Sie sie zahlen. Überschreiten Sie die Grenze von 556 Monat, wird der zweite Minijob auf jeden Fall steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass Abgaben anfallen können.

Hat ein Studentenjob Auswirkungen auf mein BAföG?

Ja, ein Studentenjob kann sich auf Ihr BAföG auswirken. Studierende dürfen aktuell bis zu 6.672 Euro pro Jahr brutto verdienen. Überschreiten Sie diesen Betrag, wird das Einkommen auf Ihre BAföG-Leistungen angerechnet und kann diese verringern. Sozialversicherungsfreie Minijobs haben keine Auswirkungen auf Ihr BAföG.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Versicherer, einen Steuerberater oder einen Berater bei Ihrer Bank nicht ersetzen.

Besuchen Sie Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort.