Rund zwei Drittel aller Studenten jobben. Ob für diese Tätigkeiten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, hängt von vielen Details ab. Erfahren Sie hier das Wichtigste.
Wann Studenten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen
So können Studenten Steuerfreibeträge nutzen und Sozialversicherungsbeiträge sparen
Wichtiges in der Sozialversicherung
Der Klassiker unter Studenten ist der Studienfinanzierungsmix: das heißt Elternunterhalt plus Nebenjob. Wer allerdings eine Werkstudententätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausübt, sollte einige Regeln zu den Sozialversicherungsbeiträgen beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stundenzahl und des Bruttoeinkommens. Generell gilt, dass der "ordentliche" Studentenstatus beibehalten werden muss, um die sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können.
Wann Studenten Sozialversicherungsbeiträge zahlen – nach Wochenstunden
Wochenstunden | Kranken- und Pflegeversicherung | Arbeitslosenversicherung | Rentenversicherung |
Unter 20 Stunden | Nein (wenn familienversichert) | Nein | Bruttoeinkommen entscheidet |
Über 20 Stunden | Ja | Ja | Ja |
Wann Studenten Sozialversicherungsbeiträge zahlen – nach monatlichem Bruttogehalt (bei einem Job unter 20 Wochenstunden)
Monatliches Bruttogehalt |
Kranken- und Pflegeversicherung | Arbeitslosenversicherung | Rentenversicherung |
Unter 450 Euro |
Nein (wenn familienversichert, Studententarif ab 25. Geburtstag) | Nein | Nein |
450 bis 850 Euro | Ja | Nein | reduzierte Beiträge |
Über 850 Euro | Ja | Ja |
Ja |
Wann Studenten Einkommenssteuer zahlen
Studenten, die neben ihrem Studium jobben, unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug, wenn keine Lohnsteuerpauschalisierung in Betracht kommt. Die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber zunächst einbehaltene Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer kann man sich nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstatten lassen. Um sich die einbehaltene Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer voll erstatten zu lassen, ist es wichtig, die Jahresarbeitslohngrenze nicht zu überschreiten. Die Jahresarbeitslohngrenze beträgt im Kalenderjahr 2017 9.856 Euro und errechnet sich aus dem Grundfreibetrag von 8.820 Euro zuzüglich dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (jeweils für Ledige).