Bei der Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge können Sie unter anderem zwischen einer monatlichen Rente und einer Einmalzahlung wählen. Wenn Sie sich für Letzteres entscheiden, gibt es einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
bAV: Besteuerung der Einmalzahlung
Diese steuerlichen Besonderheiten sollten Sie beachten
Die betriebliche Altersvorsorge
Haben Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen, bekommen Sie diese zusätzlich zur gesetzlichen Rente nach dem Ende Ihres Berufslebens ausgezahlt. In der Regel können Sie Ihren Anspruch auf Auszahlung mit Erreichen des Renteneintrittsalters von 67 Jahren geltend machen. In manchen Fällen gibt es auch die Option auf einen Auszahlungsbeginn ab dem 62. Lebensjahr. Zum Beispiel dann, wenn Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute beziehen.
Pensionskasse als Sonderform der bAV
Eine Ausnahme von der Altersgrenze-Regel bildet die Pensionskasse als besondere Form der bAV. Dabei gibt es keine feste Laufzeit und Sie erhalten das Geld, sobald Sie in Rente gehen. Dies bedeutet allerdings auch, dass Sie auf die Auszahlung warten müssen, wenn Sie nach Vollendigung des 67. Lebensjahres weiterhin berufstätig sind. Die Pensionskasse zahlt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wirklich nicht mehr arbeiten.
Der Auszahlungsbetrag der bAV setzt sich aus Ihren eingezahlten Beiträgen sowie den erhaltenen Zinsen und Überschüssen zusammen. Falls Sie Ihre Vorsorge zudem beispielsweise mit einer Riester-Rente kombinieren, erhalten Sie zusätzlich zum Auszahlungsbetrag die staatliche Förderung.
Möglichkeiten der Auszahlung
Für die Auszahlung des angesparten Betrags gibt es verschiedene Optionen:
- Lebenslange, monatliche Auszahlung
- Einmalzahlung
- Auszahlung in Raten
- Mischung aus den oben genannten Möglichkeiten
Wichtig: Es kann sein, dass die Auszahlungsform im bAV-Vertrag festgelegt ist. Oft gilt jedoch das Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer innerhalb einer gewissen Frist selbst über die Auszahlungsform entscheiden.
Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge
Wird die Betriebsrente nach dem Ende Ihrer beruflichen Tätigkeit ausgezahlt, müssen Sie sie als Einkommen versteuern. Bei der bAV gilt allerdings die sogenannte nachgelagerte Versteuerung. Das bedeutet, dass die für den Ruhestand angesparten Beträge bei der Einzahlung steuerfrei waren, aber bei der Auszahlung der Versteuerungspflicht unterliegen. Vorteilhaft kann dabei sein, dass viele Menschen nach dem Ende Ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund Ihrer geringeren Einkünfte einen niedrigeren Steuersatz zahlen müssen.
Die steuerliche Situation bei der Einmalzahlung
Die Versteuerungspflicht sollten Sie vor allem bedenken, wenn Sie eine Einmalzahlung erwägen. Wird nämlich das gesamte Kapital auf einmal ausgezahlt, ist es wahrscheinlich, dass Sie für das Jahr der Auszahlung in einen höheren Steuertarif rutschen. In diesem Fall wäre ein prozentual höherer Anteil an Steuern zu zahlen als bei einer monatlichen Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge. Dies liegt daran, dass im deutschen Steuersystem mit der Höhe der Einkünfte auch die Höhe der zu zahlenden Steuern prozentual steigt. Hierfür maßgeblich ist das Jahr des Einkommenseingangs, sodass bei einer Einmalzahlung in dem betreffenden Jahr aufgrund des höheren Geldeingangs eine höhere Steuerlast zu erwarten ist.
Eventuell besteht die Möglichkeit, bei einer Einmalzahlung von der sogenannten Fünftelregelung zu profitieren. In diesem Fall würde die Auszahlung steuerlich so behandelt, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt. Ob dies möglich ist, können Sie gemeinsam mit Ihrem Berater bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank besprechen.