11. März 2020
Was können Arbeitnehmer steuerlich absetzen?
Diese Ausgaben können Sie in der Steuererklärung geltend machen
Arbeitnehmer können viele Aufwendungen von der Steuer absetzen. Wer seine Möglichkeiten ausschöpft, erhält häufig eine Rückerstattung vom Finanzamt. Wir geben einen Überblick darüber, was steuerlich absetzbar ist.
Werbungskosten
Jeder Arbeitnehmer kann Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen und nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden, grundsätzlich steuermindernd geltend machen. Typische Werbungskosten für Beschäftigte sind zum Beispiel:
- Fahrtkosten zum Arbeitsplatz,
- Ausgaben für Fortbildungen wie berufsbezogene Seminare oder Umschulungen,
- Bewerbungskosten,
- Ausgaben für eine berufliche Auswärtstätigkeit wie Übernachtung, Reisekosten, oder Verpflegungspauschale,
- Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen,
- Unfallkosten bei Vorfällen auf dem Arbeitsweg oder bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit,
- Ausgaben bei doppelter Haushaltsführung,
- Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung,
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Tipp: Wer in seiner Steuererklärung zu den Werbungskosten keine Angaben macht, dem wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Wenn Sie sich daher sicher sind, dass Ihre Werbungskosten nicht über diesem Betrag liegen, können Sie sich die Auflistung all dieser Aufwendungen sparen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Sie wollen Ihr Haus renovieren oder das Bad in Ihrer Wohnung sanieren? Die Lohnaufwendungen für Handwerkerleistungen können Privatpersonen – egal ob Eigenheimbesitzer oder Mieter – grundsätzlich steuerlich absetzen. Gleiches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Reinigungskräfte, Gartenarbeiten oder Winterdienst.
Anrechenbarer Anteil | Maximale jährliche Ermäßigung | |
---|---|---|
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen | 20 Prozent der Arbeits- , Fahrt- und Maschinenkosten | 1.200 Euro |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 Prozent der Ausgaben | 4.000 Euro |
Tipp für Mieter: Vermieter listen in der Nebenkostenabrechnung oftmals Kosten für Wartungs- oder Reinigungsdienste auf. Auch wenn Sie die haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht beauftragt haben, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.
Sonderausgaben
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch private Kosten von der Steuer absetzen. Dazu zählen Beiträge für Versicherungen, Spenden und Unterhaltszahlungen. Beiträge für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nach §10 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG sind voll abzugsfähig. Bei sonstigen Versicherungszahlungen wie zum Beispiel zur Haftpflicht- oder Unfallversicherung gelten Höchstbeträge. Für Arbeitnehmer und Beamte sind das bis zu 1.900 Euro, für Selbstständige bis zu 2.800 Euro. Welche Ausnahmen gelten und wie viel Sie letztendlich in Ihrem individuellen Fall absetzen können, erfahren Sie beim Lohnsteuerhilfeverein vor Ort oder Ihrem Steuerberater.
Sonderausgabe | Anrechenbarer Anteil |
---|---|
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nach §10 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG |
In voller Höhe |
Sonstige Versicherungen wie zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- und zusätzliche Krankenversicherungsbeträge |
Arbeitnehmer und Beamte: bis zu 1.900 Euro Selbstständige: bis zu 2.800 Euro |
Beiträge zur Rentenversicherung nach §10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG |
90 Prozent für das Jahr 2020 Ledige: bis zu 25.046 Euro Verheiratete: bis zu 50.092 Euro |
Beiträge zur Riester-Rente | Bis zu 2.100 Euro der Beträge abzüglich Zulagen |
Spenden an gemeinnützige Organisationen | 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (Spenden über 20 Prozent können auf die Folgejahre vorgetragen werden) |
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG |
Bis zu 6.000 Euro |
Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner | Bis zu 13.805 Euro, wenn der Ex-Ehepartner zustimmt |
Kirchensteuer | In voller Höhe |
(Stand: März 2020)
Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Während sich viele Kosten von der Steuer absetzen lassen, gibt es einige Aufwendungen, die das Finanzamt nicht begünstigt. So sind Beiträge für die Hausratsversicherung in der Regel nicht abzugsfähig. Ebenfalls vom Steuerabzug ausgeschlossen sind Ausgaben für die Teil- und Vollkaskoversicherung sowie die Anschaffungskosten Ihres Autos – selbst, wenn Sie mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren. Nachhilfestunden für Schulkinder lassen sich beispielsweise auch nicht steuerlich absetzen. Zudem berücksichtigt die Behörde weder die Kosten für Klassenfahrten noch die Aufwendungen für Schulbücher oder anderweitiges Unterrichtsmaterial. Denn derartige Ausgaben sind bereits mit dem Kindergeld und -freibetrag abgegolten.
Belege aufbewahren
Seit dem Jahr 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen, allerdings kann das Finanzamt diese einfordern. Nur wenn Sie dann nachweisen können, dass Sie die Ausgaben auch wirklich getätigt haben, werden die Kosten für die Steuererklärung berücksichtigt. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie alle Belege aufbewahren. Für Handwerkerleistungen benötigen Sie neben der Rechnung auch einen Nachweis darüber, dass Sie das Geld unbar bezahlt haben – zum Beispiel Überweisungsbelege oder Kontoauszüge. Die Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch das zuständige Amt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.