Außergewöhnliche Belastungen absetzen

Ergreifen Sie die Chance auf eine Steuerrückzahlung

Viele Arbeitnehmer haben steuerlich mehr abzusetzen, als sie denken. In den meisten Fällen lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen. Welche außergewöhnlichen Kosten Sie beim Finanzamt geltend machen können, lesen Sie hier.

Absetzbare Ausgaben

Sie müssen nicht Ihre gesamten Einkünfte versteuern. Ihr steuerpflichtiges Einkommen mindert sich um die sogenannten absetzbaren Ausgaben. Dadurch zahlen Sie weniger Steuern. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt von sich aus lediglich Ihre Werbungskosten, indem es einen Pauschbetrag – also eine pauschal absetzbare Summe – anrechnet. 

Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung

Wenn Sie zusätzlich außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen wollen, können Sie diese Ausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Beachten Sie hierbei die Fristen. Um außergewöhnliche finanzielle Aufwendungen abzusetzen, müssen Sie diese einzeln in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" Ihrer Steuererklärung nachweisen.

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Allgemeine außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte oder Akupunktur, Heilpraktikerkosten sowie Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, die nicht durch eine Krankenkasse oder eine Krankenzusatzversicherung abgedeckt sind. Dabei können Sie nur den Teil der Aufwendungen geltend machen, der über der sogenannten zumutbaren Belastung liegt. Ein Teil Ihrer Ausgaben ist also steuerlich nicht relevant. Ab welcher Höhe das Finanzamt die Belastungen anrechnet, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab.

Von Finanzämtern anerkannte außergewöhnliche Belastungen:

Allergie: Kosten für den Austausch allergieauslösender Mittel oder die Beseitigung von Bäumen wegen Pollenallergie.
Allergiebettwäsche: Bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit können Kosten für solche Bettwäsche geltend gemacht werden.
Bestattungskosten: Beerdigungskosten wie zum Beispiel Kosten für die Grabstätte, den Sarg, Blumen und Kränze, Trauerkarten, Todesanzeigen, Überführung und Aufbahrung.
Elektrosmog durch Gegenstände: Bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung durch ein technisches Gutachten.
Fahrtkosten behinderter Menschen: Fahrtkosten für geh- und stehbehinderte Menschen
Flutschaden/Katastrophenschäden: Unerwartete finanzielle Ausgaben wegen Erdbeben, Überschwemmungen, Brand usw.
Heimunterbringung: Bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Pflegeheim
Krankheitskosten: Für die Krankheitskosten muss im Einzelfall die Notwendigkeit nachgewiesen werden.
Krankheitsbedingter Umbau: Umbau einer Wohnung oder eines Gebäudes,
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung: Wenn Hausrat oder Kleidung durch einen Brand, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verloren wurde und ersetzt werden muss.

Wiederbeschaffungskosten zählen auch zu den Belastungen

Bei Brand, Hochwasser und anderen Naturkatastrophen sieht das Gesetz steuerliche Erleichterungen vor, wenn zum Beispiel Möbel oder Kleidung neu gekauft werden müssen. Kosten für die Beseitigung des Schadens beeinflussen ebenfalls die Steuerhöhe. Wenn Ihre Einrichtung noch einen Restwert hat, kürzen die Finanzbeamten allerdings die anrechenbaren Aufwendungen. Das gilt auch, wenn Sie Spendengeld oder Erstattungen Ihrer Hausratversicherung erhalten. Diese mindern die Schadenshöhe. Falls Sie eine Steuerrückzahlung erhalten, überlegen Sie sich, wie Sie Ihr Geld am besten nutzen können. Die Genossenschaftliche Beratung Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort hilft Ihnen dabei.

Besondere außergewöhnliche Belastungen

Bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen ist die Höhe eines möglichen Steuerabzugs zwar gedeckelt, doch anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählt schon der erste Euro der Aufwendungen für Ihre Steuererklärung. Als besondere außergewöhnliche Belastung absetzbar ist zum Beispiel der Unterhaltshöchstbetrag für volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und nicht im Elternhaus wohnen. Pauschbeträge gibt es für Behinderte, pflegende Angehörige oder Hinterbliebene von Soldaten.

Die Pauschbeträge für Behinderte zählen zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Diese umfassen Kosten für die Hilfsmittel des täglichen Lebens,
Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Seit 2021 haben sich die Pauschbeträge für Behinderte verdoppelt und betragen jetzt:

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro

Steuerfreie Anteile für außergewöhnliche Belastungen

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung des steuerfreien Anteils den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, die Anzahl der Kinder und Ihren Familienstand. Abhängig von diesen Faktoren gibt es vom Staat eine festgelegte zumutbare Belastungsgrenze.

Einkünfte Einzel-Veranlagung (Single) Zusammen-Veranlagung (Single) 1 bis 2 Kinder 3 Kinder un mehr
bis 15.340 Euro 5 Prozent 4 Prozent 2 Prozent 1 Prozent
15.341 - 51.130 Euro 6 Prozent 5 Prozent 3 Prozent 1 Prozent
über 51.130 Euro 7 Prozent 6 Prozent 4 Prozent 2 Prozent

Beispielrechnungen für außergewöhnliche Belastungen

Die vom Staat festgelegte zumutbare Belastungsgrenze wird schrittweise errechnet.

Paar mit zwei Kindern (52.000 Euro Einkommen pro Jahr):

2 % von 15.340 Euro
3 % von (51.130 Euro - 15.340 Euro)
4 % von (52.000 Euro - 51.130 Euro)

306,80 Euro + 1.073,70 Euro + 34,80 Euro = 1.415,30 Euro (zumutbare Belastung)

Paar ohne Kinder (52.000 Euro Einkommen pro Jahr):

4 % von 15.340 Euro
5 % von (51.130 Euro - 15.340 Euro)
6% von (52.000 Euro - 51.130 Euro)

613,60 Euro + 1.789,50 Euro + 52,20 Euro = 2.455,30 Euro (zumutbare Belastung)

Nachweise für außergewöhnliche Belastungen

Um außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, müssen Sie verschiedene Nachweise erbringen. Diese müssen vollständig und korrekt sein. Zu den wichtigsten Nachweisen zählen:

Rechnungen und Zahlungsbelege: Zum Beispiel für Arzt- und Krankenhauskosten, Medikamente, Pflegekosten.
Ärztliche Atteste und Gutachten: Um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bzw. der Kur zu bestätigen.
Fahrtkosten-Nachweise: Für Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern oder zur Kur.
Pflegekosten: Nachweise über die Pflegebedürftigkeit.
Rechtliche Nachweise: Über die Unterhaltszahlungen oder bei Scheidungs- und Prozesskosten
Nachweise für außergewöhnliche Ereignisse: Bei Schadensereignissen wie Hochwasser oder Feuer.

Fragen und Antworten zum Thema "Außergewöhnliche Belastungen absetzen"

In welcher Höhe sind Arztkosten steuerlich absetzbar?

Arztkosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe, die absetzbar ist, hängt von der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung ab. Diese richtet sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Nur die Kosten, die diese zumutbare Eigenbelastung übersteigen, können steuerlich geltend gemacht werden.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Lohnsteuerhilfeverein, Berater bei Ihrer Bank oder durch die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.