Mit der Förderung von privaten Altersvorsorgeverträgen unterstützt der Staat seine Bürger dabei, die Rentenlücke zu schließen. Sind allerdings die Voraussetzungen für eine Auszahlung als Rente nicht mehr gegeben, kann der Fiskus Fördersummen zurückfordern.
Was ist eine schädliche Verwendung?
Regeln für die Auszahlung von geförderten Altersvorsorgevermögen
Rückforderung von Fördermitteln bei vorzeitiger Auszahlung
Bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen können Sparer nicht ohne Weiteres vorzeitig über ihr angespartes Kapital verfügen. Es ist zwar je nach Vertrag möglich, vor der Auszahlungsphase, also vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, darauf zuzugreifen. Das gilt aber als sogenannte schädliche Verwendung. Der Staat fordert dann alle Förderbeträge zurück, also Zulagen und Steuerersparnisse. Zugleich werden die erwirtschafteten Kapitalerträge steuerpflichtig.
Um diese Anlagearten der zusätzlichen Altersvorsorge geht es
Der Staat fördert Geldanlagen, durch die Sie ab dem Renten- oder Pensionsalter lebenslang eine steigende oder gleichbleibende Monatsrente erhalten. Nur um diese Renten geht es, wenn die Rede von schädlicher Verwendung ist. Laut Zertifizierungsgesetz können dies zum Beispiel private Rentenversicherungen, Banksparpläne, Fondsparpläne, Riester-Renten, Riester-Fondssparpläne, Bausparverträge mit Wohn-Riester sowie Rürup-Verträge (Basisrenten) sein.
Beispiele für eine schädliche Verwendung
- Kündigung des Altersvorsorgevertrags mit anschließender Auszahlung des Kapitals
- Keine Auszahlung des Vorsorgekapitals in Form einer gleichbleibenden oder steigenden lebenslangen Monatsrente
- Teilkapitalauszahlungen von über 30 Prozent, es sei denn, es handelt sich um sehr geringe Beträge
- Regelmäßige Rentenauszahlungen vor dem 62. Lebensjahr; regelmäßige Rentenauszahlungen vor dem 60. Lebensjahr bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden
- Auszahlung an Hinterbliebene, es sei denn, das Kapital gilt als Absicherung der Hinterbliebenen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)
Keine Fälle von schädlicher Verwendung
- Verträge beitragsfrei stellen oder ruhen lassen
- Übertragung des Kapitals von einem Vertrag auf einen neuen
- Übertragung des Kapitals eines verstorbenen, förderberechtigten Ehegatten auf einen neuen Vertrag
- Empfangen einer Hinterbliebenenrente, wenn Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt waren
- Erhalt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit
- Empfangen von Teilauszahlungen nicht-geförderter Beiträge aus einem insgesamt zertifizierten Altersvorsorgevertrag
Verlust Ihres Steuervorteils
Wenn Sie Ihr gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht als Rente, sondern eben schädlich erhalten, müssen Sie für diesen Betrag gemäß Einkommensteuergesetz (EstG) die Steuerermäßigungen zurückzahlen, obwohl Sie zulageberechtigt sind oder waren. Der Anbieter Ihrer privaten Rentenversicherung teilt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit, welche Summe er Ihnen auszahlt. Bei einer schädlichen Verwendung behält der Versicherer den Rückzahlungsbetrag, also Ihre Steuerschuld, ein und führt sie an die ZfA ab. Sie als Steuerpflichtiger müssen dann nicht nur die während der Ansparphase erhaltenen Steuerermäßigungen und Altersvorsorgezulagen zurückzahlen, sondern auch die Wertsteigerungen versteuern, die Ihr Vertrag im Laufe der Zeit erzielt hat.
Ein Mitarbeiter Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie gern zu einer an Ihre Bedürfnisse angepassten Rentenversicherung.
Fragen und Antworten zur schädlichen Verwendung
Nur bei zertifizierten und damit staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten gelten die Regeln der schädlichen Verwendung. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) listet alle Verträge auf, bei denen Sie laut Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) Fördermittel erhalten.
Ja, wenn Sie im Rahmen der Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung staatliche Fördermittel erhalten.