Witwenrente und Witwerrente

Diesen Rentenanspruch haben Sie

Nach dem Tod des Ehepartners beziehungsweise Lebenspartners erhalten Sie dessen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung drei Monate lang in voller Höhe. Danach besteht ein Anspruch auf die sogenannte große oder kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Ob Sie eine Rente sowie einen Kinderzuschlag erhalten, erfahren Sie hier.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Sie haben Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet waren oder mit ihm eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten. Zudem muss der Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wenn Ihre Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, müssen Sie mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, damit Sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen, dass Sie nicht wieder geheiratet haben und Ihr verstorbener Ehegatte/Lebenspartner oder Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin die Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, von fünf Jahren erfüllt hat.

Rentenabschlag und Entfall des Rentenanspruchs

Beziehen Sie eigenes Einkommen? Sowohl Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen als auch eigene Rentenansprüche werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt aber Freibeträge. Bis zu diesen kommt es zu keiner Einkommensanrechnung. Bei höherem Hinzuverdienst bei Rente wird der Betrag, der über der Grenze des Freibetrags liegt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sollte der Partner vor dem 65. Lebensjahr sterben, wird die Rente für jeden Monat dieser Differenz um 0,3 Prozent gekürzt – maximal um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Sollten Sie vom Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner rechtskräftig geschieden sein, entfällt – von einigen Ausnahmen abgesehen – der Rentenanspruch. Auch bei einer Wiederheirat erhalten Witwen oder Witwer keine Rentenzahlung. Sie können aber eine Rentenabfindung beantragen. Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt ebenso im Fall eines Rentensplittings. Beim Rentensplitting teilen Sie Ihre Rentenansprüche aus der Zeit Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen auf.

Große Witwenrente und Witwerrente

Hinterbliebene erhalten die große Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (§46 Abs. 2 SGB VI), wenn sie zum Beispiel das 47. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsgemindert sind oder Kinder unter 18 Jahre erziehen. Die Altersgrenze wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festgesetzt und lag zuvor beim vollendeten 45. Lebensjahr. Die Rente beläuft sich auf 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Sollte der Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner vor dem 65. Lebensjahr sterben, mindert sich die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Wurde der bzw. die Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren und Sie haben vor 2002 geheiratet, gilt das alte Recht und die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent der Rente.

Kleine Witwenrente und Witwerrente

Wenn Witwen oder Witwer die Altersgrenze von 47 Jahren noch nicht erreicht haben, außerdem nicht erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, erhalten sie die kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Die Rente beträgt 25 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Sie wird nur für einen gewissen Zeitraum ausgezahlt und ist auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners begrenzt.

Kinderzuschlag zur Witwenrente und Witwerrente

Ihnen steht ein Zuschlag zur Witwen- beziehungsweise Witwerrente zu. Voraussetzungen sind, dass Sie ein Kind bis zu dessen dritten Lebensjahr erzogen haben und seit 2002 oder später verheiratet waren. Witwen oder Witwer erhalten den Kinderzuschlag erst nach dem Sterbevierteljahr, in dem Ihnen die Rente des Verstorbenen weitergezahlt wird. Für Witwen- beziehungsweise Witwerrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag für die Kindererziehung. Dafür beträgt die große Witwenrente 60 statt 55 Prozent der Versichertenrente.

Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Rente – auch im Sinne Ihrer Hinterbliebenen. Mit einer zusätzlichen Altersvorsorge wie einer privaten Rentenversicherung können Versicherte dann finanziell abgesichert in den Ruhestand gehen.

Fragen und Antworten zur Rente

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr bezeichnet die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In diesem Zeitraum erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Ihr eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.

Was ist eine Wartezeit?

Ein Rentenanspruch entsteht nur dann, wenn eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist (§ 34 Abs. 1 SGB VI). Als Wartezeit bezeichnet man eine Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Mindestversicherungszeit wird an der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten gemessen, insbesondere an der Zahl der gezahlten Beiträge. Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre.

Lassen Sie sich über das Thema Altersvorsorge bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort beraten.

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Experten nicht ersetzen.