Die Überschussbeteiligung bezeichnet die Beteiligung von Versicherungsnehmern an den Überschüssen der Versicherungsunternehmen. Den rechtmäßigen Anspruch darauf regelt das Versicherungsvertragsgesetz. Doch wie entstehen diese Überschüsse und wie werden Sie daran beteiligt?
So funktioniert die Überschussbeteiligung
Das müssen Sie wissen
Profitieren Sie zusätzlich von Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung
Lebens- oder Rentenversicherungen garantieren Ihnen auf Beitragszahlungen für Ihre Altersvorsorge eine bestimmte Verzinsung, auch Garantiezins genannt. Erwirtschaftet ein Versicherungsunternehmen jedoch höhere Erträge als für die Garantien benötigt, entstehen Überschüsse. Die jährliche Überschussbeteiligung gehört, genauso wie der Garantiezins, zu den laufenden Verzinsungen zu Ihren Gunsten. Befinden Sie sich in der Ansparphase, erhöht sich die garantiert versicherte Leistung. Erhalten Sie bereits Ihre Rente, erhöht der Überschuss diese. Wichtig: Überschusszahlungen werden von den Lebensversicherern nicht garantiert und jedes Jahr neu ermittelt.
Beitragsverrechnung oder Sofortbonus
Beim Abschluss Ihrer Versicherung können Sie festlegen, wie Sie die entstandenen Überschüsse erhalten wollen. Sie können diese mit ihrem kalkulierten Bruttobeitrag verrechnen lassen. So wird eine verminderte Nettoprämie fällig. Steigen die Überschüsse, sinken dann die Beitragszahlungen. Mit einem Sofortbonus können Sie die Überschüsse hingegen im Leistungsfall umgehend als Bonuszahlung erhalten.
Überschussbeteiligung als Schlussüberschuss
Neben den jährlichen Überschüssen, bei denen Sie durch die Gesamtverzinsung langfristig Ihre Rente erhöhen, können Sie vom Schlussüberschuss profitieren. Denn der Anteil am erzielten Überschuss muss nicht zwangsläufig jedes Jahr vollständig ausgeschüttet werden. Der Lebensversicherer kann einen Teil der Überschüsse zurücklegen und diese den Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Den Schlussüberschuss bekommen Sie bei Rentenbeginn oder am Vertragsende Ihrer privaten Rentenversicherung verbindlich zugeteilt. Da der Schlussüberschuss jährlich neu festgelegt wird, unterliegt er im Verlauf Schwankungen und kann ganz oder teilweise entfallen.
Das ist der Umfang der Mindestbeteiligung
Die Mindestzuführungsverordnung (MindZV), beziehungsweise der Paragraf 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), regelt den Umfang der Beteiligung an Überschüssen. Mindestens 90 Prozent der Zinsüberschüsse müssen den Versicherungsnehmern zugutekommen. Genauso verhält es sich beim Risikogewinn. Dieser geht ebenfalls zu 90 Prozent an die Versicherungsnehmer. Risikoüberschüsse entstehen, wenn Versicherte früher versterben, als der Versicherer in seiner Kalkulation geplant hat. Außerdem können Sie mit 50 Prozent von den Kostenüberschüssen rechnen, die aufkommen, wenn Versicherungen zum Beispiel bei den Verwaltungskosten einsparen oder generell die Kosten für interne Prozesse senken.
Mit welchen Erträgen Sie rechnen können
Wie entwickelt sich der Kapitalmarktzins? Wie erfolgreich ist die Anlagestrategie des Versicherers? Wie viele vorzeitige Versicherungsfälle sind eingetreten? Und wie sparsam wirtschaftet das Versicherungsunternehmen? Die Höhe der im Leistungsfall ausgezahlten Überschussbeteiligung lässt sich bei Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht vorhersagen. Jedoch sind Lebensversicherer gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden den aktuellen Stand der Überschussbeteiligung mitzuteilen. Diese veröffentlichen meist zum Jahresende darüber, welche Erträge sie im vergangenen Geschäftsjahr erwirtschaftet haben und wie hoch die Gewinnbeteiligung Ihrer Kunden ist.