Homeoffice-Pauschale

Werbungskosten geltend machen

24. Juni 2024

Die Homeoffice-Pauschale wurde 2024 erhöht, entfristet und verbessert. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was sich bei der Homeoffice-Pauschale ändert, für wen sie sich lohnt und was Sie bei der Steuer beachten sollten.

2024 bringt steuerliche Verbesserungen bei der Homeoffice-Pauschale

Vor der Covid-19-Pandemie mussten Arbeitnehmer ein separates Arbeitszimmer, auch häusliches Arbeitszimmer genannt, zu Hause haben, um von Steuervorteilen zu profitieren. Das hat sich jedoch geändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 führte die Regierung die Homeoffice-Pauschale ein. Diese können Arbeitnehmer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung haben und ihre Arbeit in der Arbeitsecke, am Küchentisch oder auf dem Balkon erledigen. Ab 2024 können Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale mit weiteren steuerlichen Verbesserungen für das Steuerjahr 2023 beim Finanzamt geltend machen. Vor allem für Familien mit kleinen Wohnungen ist das eine Entlastung.

Bislang war die Homeoffice-Pauschale auf einen Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr begrenzt. Arbeitnehmer durften nur 5 Euro pro Arbeitstag für maximal 120 Arbeitstage im Homeoffice absetzen. Ab 2024 können Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Homeoffice 6 Euro von der Steuer absetzen. Das sind für bis zu maximal 210 Arbeitstage pro Jahr 1.260 Euro, sie sich als Betriebsausgaben abziehen lassen. Falls jemand mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig hat, dürfen die 6 Euro trotzdem nur einmal pro Tag geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, wurde ebenfalls erhöht. Arbeitnehmer können sich nun 1.230 Euro Werbungskosten für das Steuerjahr 2023 ohne Nachweis pauschal steuerlich absetzen. Unter Werbungskosten fallen Aufwendungen wie Rechner oder Schreibwaren. Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten, erhalten mit dem erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag einen höheren Steuerabzug vom Finanzamt zu ihrem Vorteil.

Müssen sie allerdings mehr als 19 Kilometer zu ihrer Tätigkeitsstätte fahren und arbeiten dort mindestens 220 Tage pro Jahr, übersteigen die Fahrtkosten wahrscheinlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. In diesem Falls empfiehlt es sich, die Werbungskosten genau zu prüfen und ggf. den höheren Betrag steuerlich geltend zu machen.

Entfernungspauschale

Ab 2024 können Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale für denselben Arbeitstag geltend machen. Diese neue Regelung gilt zum Beispiel für Lehrer, die erst zur Arbeit fahren und danach aus ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, weil sie in der Schule keinen Arbeitsplatz haben, um zum Beispiel ihren Unterricht für den nächsten Tag vorzubereiten. Pro Jahr lassen sich für bis zu 210 Tage die Homeoffice-Pauschale und gleichzeitig die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Achten Sie darauf, dass der Abzug von Pendler und Homeoffice-Pauschale nicht am selben Arbeitstag in Anspruch genommen werden kann.

Für wen lohnt sich die Homeoffice-Pauschale?

Von der verbesserten Homeoffice-Pauschale profitieren vor allem Arbeitnehmer, die zu Hause kein eigenes Arbeitszimmer besitzen und in einer improvisierten Arbeitsecke arbeiten. Damit Sie jedoch beim Finanzamt mehr aus Ihrer Steuererklärung herausholen können, müssen Ihre gesamten Werbungskosten den jährlichen Arbeitnehmer-Pauschhöchstbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Dies ist beispielweise sinnvoll, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Selbst wenn keine Werbungskosten entstanden sind, können Arbeitnehmer die 1.230 Euro von der Steuer absetzen.

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