Nießbrauch: So sparen Sie beim Vererben

Tipps für Nießbrauchgeber und -nehmer

Übersteigt die Höhe Ihres zu vererbenden Vermögens den staatlich gewährten Freibetrag, müssen Ihre Nachlassempfänger Erbschaftssteuer zahlen. Ersparen Sie Ihren Erben die Abgaben, indem Sie zu Ihren Lebzeiten einen Nießbrauch vereinbaren.

Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Die Höhe des gewährten Freibetrags bei der Erbschaftssteuer ist davon abhängig, welcher Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen als Erblasser und Ihren Erben besteht. Wenn Sie Ihr Vermögen Ihrem Kind hinterlassen, beläuft sich der Freibetrag auf 400.000 Euro, bei Ihrem Ehepartner auf 500.000 Euro. Anders als bei der Erbschaft können Sie den Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten als Schenkung übertragen. Schenken Sie Ihrem Kind jedoch eine Immobilie oder ein Grundstück, deren Wert die Freibetragsgrenze übersteigt, fällt Schenkungssteuer an. Auch die Schenkungssteuer-Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Mithilfe des Nießbrauchs können Sie die Höhe dieser Abgabe reduzieren.

Steuerersparnis durch Vorbehaltsnießbrauch

Wenn Sie eine Vereinbarung über einen Vorbehaltsnießbrauch abschließen, können Sie Ihrem Kind Ihre Immobilie als Schenkung überlassen, zugleich aber das Nutzungsrecht behalten. So können Sie die Immobilie beispielsweise bis zu Ihrem Lebensende nutzen, während Ihr Kind schon der Eigentümer ist. Zwar fällt dann je nach Immobilienwert Schenkungssteuer an, doch reduziert sich diese um den Nießbrauchwert. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hierfür Bewertungstabellen, mit deren Hilfe sich der Nießbrauchwert ermitteln lässt. Informieren Sie sich auch bei Ihrer Bank vor Ort über die Steuervorteile durch Nießbrauch.

Steuerersparnis durch Zuwendungsnießbrauch

Alternativ können Sie einen Zuwendungsnießbrauch vereinbaren. Dabei bleiben Sie der Eigentümer Ihrer Immobilie und räumen Ihrem Kind einen Nießbrauch ein. Damit übertragen Sie das Recht zur Fruchtziehung, also zur Erzielung von Einkünften. So erhält Ihr Kind zum Beispiel die Mieteinnahmen, während Sie Eigentümer der Immobilie bleiben. Da beim Zuwendungsnießbrauch der Nießbrauchberechtige die Einnahmen versteuern muss, können Sie auf diese Weise gegebenenfalls von einem Steuerfreibetrag und einem günstigeren Steuerprogressionssatz Ihres Kindes Gebrauch machen – zum Beispiel während dessen Ausbildung oder Studium.

Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Für das Einräumen eines Nießbrauchs für Ihre Immobilie können Grunderwerbsteuern anfallen. Anders als bei einer Schenkung verringert sich dabei die Steuerbemessungsgrundlage nicht um den Wert des Wohnrechts. Nur wenn Sie mit Personen aus der geraden Verwandtschaftslinie einen Nießbrauch vereinbaren, bleibt Ihnen die Grunderwerbsteuer erspart. Das ist also zwischen Ehegatten der Fall oder wenn Eltern ihren Kindern ein Nutzungsrecht einräumen.

Der Gang zum Notar ist unumgänglich

Es gibt zwei Wege, ein Nutzungsrecht für eine Immobilie festzulegen. Entweder Sie vereinbaren einen Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB oder ein Wohnrecht nach § 1093 BGB. Beides müssen Sie notariell in einem Nießbrauchvertrag beglaubigen lassen. Damit Sie das jeweilige Recht gegenüber Dritten geltend machen können, ist in beiden Fällen ein Eintrag ins Grundbuch notwendig.

Was ist besser: Nießbrauch oder Wohnrecht?

Grundsätzlich ist der Nießbrauch dem Wohnrecht vorzuziehen, da Ersterer dem Berechtigten ein umfassendes Nutzungsrecht verschafft. Das heißt, Sie als Nießbrauchberechtigter können die Immobilie auch zu anderen Zwecken verwenden als dazu, selbst darin zu wohnen. So ermöglicht Ihnen ein Nießbrauch zum Beispiel, die Immobilie zu vermieten. Die erzielten Einnahmen aus der Verpachtung dürfen Sie behalten. Das Wohnrecht bietet diese Vorteile nicht.

Grenzen des Nießbrauchs

In der Regel können Sie einen Nießbrauch nur für Grundstücke, bewegliche Sachen oder Rechte vereinbaren. Beachten Sie dabei, dass ein Nießbrauch grundsätzlich weder übertragbar noch vererbbar ist. Mit dem Ableben des Nießbrauchberechtigten erlischt das Recht zur Nutzung. Zudem lässt sich ein Nießbrauch durch eine Vereinbarung zeitlich begrenzen. Er gilt also nicht notwendigerweise lebenslang. Ein Nießbraucher kann nicht über die Sache verfügen, also zum Beispiel eine Immobilie verkaufen. Dieses Recht ist dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vorbehalten.

Lassen Sie sich über das Thema Nießbrauch bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank beraten.

Die Experten Ihrer örtlichen Volksbank Raiffeisenbank helfen Ihnen gerne weiter und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Versicherer, einen Berater bei Ihrer Bank, die für diese Themen zuständigen Ämter, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.