14. Mai 2025
Steuererklärung für Selbstständige
So sparen Sie Steuern und verlängern Abgabefristen
Wenn Sie alle Ausgaben für Ihr Unternehmen sorgfältig dokumentieren, kann sich der Aufwand für eine Steuererklärung lohnen. Durch unsere Steuertipps für Selbstständige erfahren Sie, was sich steuerlich absetzen lässt und wie Sie eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung erhalten.
Korrekte Buchführung und vollständige Belege notwendig
Eine sorgfältige Buchhaltung ist Grundvoraussetzung für die Einkommensteuererklärung von Selbstständigen. Nur wenn Sie Ihre Bücher ordnungsgemäß führen, kann das Finanzamt Ihre Einkommensteuer korrekt ermitteln und Sie bekommen eventuell eine Erstattung. Heben Sie alle Belege auf, um sie dem Finanzamt bei Rückfragen vorlegen zu können. In der Steuererklärung lassen sich auch kleine Beträge geltend machen.
Bei Essen mit Geschäftspartnerinnen und -partnern lassen sich bis zu 70 Prozent der Kosten steuerlich absetzen. Betriebsfahrten mit Ihrem privaten Pkw lassen sich mit 0,30 Euro pro Kilometer anrechnen – vorausgesetzt, Sie führen ein Fahrtenbuch.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, Technik und Betriebskosten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zwischen 250 und 800 Euro lassen sich im Anschaffungsjahr vollständig von der Steuer absetzen. PCs und Software sind unabhängig vom Preis vollständig absetzbar. Die Kosten für ein Smartphone werden als Betriebsausgabe komplett anerkannt, wenn Sie das Handy mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzen. Ist der betriebliche Nutzungsanteil geringer, sinkt die Steuerersparnis anteilig. Dasselbe gilt für Telefon- und Internetkosten. Auch das häusliche Arbeitszimmer lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist eine Steuererleichterung für Selbstständige, die kein Arbeitszimmer haben und ihre Firma zum Beispiel vom Küchentisch aus führen. Sie zählt zu den Betriebsausgaben. Pro Tag, den Sie von zu Hause arbeiten, können Sie 6 Euro ansetzen. Der anrechenbare Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro pro Jahr.
Einkommensteuererklärung und Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Wie Angestellte müssen auch Selbstständige verschiedene Formulare ausfüllen, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben. Neben den verpflichtenden Angaben zur Person und zum Familienstand im Mantelbogen können Sie in den entsprechenden Anlagen alle Ausgaben aufführen, die Ihre Steuerlast mindern – beispielsweise Aufwendungen für Altersvorsorge und Versicherungen, außergewöhnliche Belastungen und Spenden.
Was ist die EÜR?
Die EÜR soll Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie Gewerbetreibenden die Gewinnermittlung erleichtern, da hier lediglich eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender dürfen Sie die EÜR nutzen, wenn Ihr Jahresumsatz unter 800.000 Euro und Ihr jährlicher Gewinn unter 80.000 Euro liegt. Über diesem Limit ist eine umfassendere Bilanzierung notwendig. Sollten Sie die EÜR nutzen, müssen Sie diese der Steuererklärung beilegen. Generell müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per Elster beim Finanzamt einreichen. Nur bei Kleinstbetrieben, deren Einkünfte unter 410 Euro liegt, ist dies nicht notwendig.
Abgabefristen für die Steuererklärung
Seit dem Steuerjahr 2018 gilt der 31. Juli des Folgejahres als spätester Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung. Wenn Selbstständige eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, verlängert sich die Frist normalerweise bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Letzte Fristverlängerung wegen Corona
Für das Steuerjahr 2023 gilt letztmalig eine verlängerte Abgabefrist aufgrund der Covid-Pandemie. Die Steuererklärung mussten Sie spätestens am 30. September 2024 beim Finanzamt einreichen. Erfolgt die Abgabe mithilfe einer steuerlichen Beratung, verlängert sich die Frist bis zum 31. Mai 2025.
Reguläre Abgabefristen ab 2024
Ab dem Steuerjahr 2024 gelten wieder die regulären Abgabefristen. Ohne steuerliche Beratung ist die Steuererklärung bis zum 31. Juli 2025 einzureichen. Wer sich durch eine Steuerberatung vertreten lässt, hat Zeit bis zum 30. April 2026.
Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Zahlten Sie im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Einkommenssteuer, sind Sie verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Fall können Sie bis zum 10. April eines Jahres elektronisch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Wird der Antrag genehmigt, verlängert sich die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung für jeden einzelnen Monat jeweils um einen Monat. Die Fristverlängerung müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.
Fordert das Finanzamt hingegen eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung, genügt in der Regel ein einmaliger Antrag. Diesen können Sie bis zum 10. Mai eines Jahres stellen. Wird die Fristverlängerung genehmigt, gilt sie für alle dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie müssen sie dann nicht jährlich neu beantragen.
Gut zu wissen: Wenn Ihre Einkommenssteuer unter 1.000 Euro liegt, ist die Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Hatten Sie in Ihrem Geschäftsjahr weniger als 50.000 Euro an Einkünften, gelten Sie als Kleinunternehmen und profitieren von der Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Unterschied zwischen Freiberuflerinnen bzw. Freiberuflern und Gewerbetreibenden
Das Gesetz klassifiziert zwei Arten von Selbstständigen: Gewerbetreibende und Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler. Während Gewerbetreibende dazu verpflichtet sind, Gewerbesteuer zu zahlen, ist dies bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern nicht der Fall. Gewerbetreibende unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Pflicht zur doppelten Buchführung – etwa bei einem Jahresumsatz von über 800.000 Euro oder einem Gewinn von über 80.000 Euro. Freiberuflerinnen und Freiberufler sind davon in der Regel ausgenommen und dürfen ihre Gewinne mithilfe einer EÜR ermitteln.
Die Klassifizierung erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt. Informieren Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich in einem Steuerbüro zu diesem Sachverhalt beraten.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht) oder Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.