28. August 2014
Erbe regeln
Vorsorgen für den Erbfall
Ist das Erbe nicht geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wer jedoch nicht möchte, dass das eigene Vermögen auf diese Weise unter den Erben verteilt wird, der kann für den Erbfall entsprechend vorsorgen. So können Sie zum Beispiel ein Testament erstellen, einen Erbvertrag schließen oder Vollmachten erteilen.
Privates Testament
Wer ein privates Testament erstellen möchte, muss dies handschriftlich machen und mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Maschinell erstellte Testamente werden vor Gericht nicht anerkannt. Zudem sollten der Ort und das Datum der Testamentserstellung vermerkt und die Seiten nummeriert werden. Das Wichtigste: schreiben Sie auf, wie Ihr Erbe verteilt werden soll und benennen Sie die Erben mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum. Grundsätzlich können Sie eigenhändige Testamente dort aufbewahren, wo Sie möchten. Es empfiehlt sich jedoch mindestens einer Vertrauensperson den Verwahrungsort mitzuteilen. Eine Option ist auch die Verwahrung beim Nachlassgericht.
Öffentliches Testament
Für die Errichtung eines öffentlichen Testamentes ist ein Notar zuständig. Dieser nimmt Ihren letzten Willen entweder mündlich oder schriftlich auf, entwirft das Testament auf dieser Grundlage und beurkundet es schließlich. Beurkundung bedeutet, dass die Niederschrift des Testamentes dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. Diese Niederschrift gibt der Notar dann dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung. Vorteil ist, dass ein notarielles Testament einen Erbschein ersetzen kann.
Erbvertrag
Neben dem Testament kann ein Erbvertrag zwischen Erben und Erblasser geschlossen werden. Nachteil des Erbvertrages ist, dass er ein zweiseitig bindendes Rechtsgeschäft ist, das nicht einseitig aufgehoben oder widerrufen werden kann. Ein Erbvertrag bedarf ebenfalls der notariellen Form.
Schenkung
Schenkungen unter Lebenden gehören eigentlich nicht in den Bereich des Erbrechts. Es lohnt sich jedoch zu überlegen, ob man bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die Erben verschenkt. Diese so genannte vorweggenommene Erbfolge kann unter Umständen sogar steuerliche Vorteile haben. Möchte man Dritten Forderungen, zum Beispiel aus Spar- oder Depotguthaben für den Todesfall zukommen lassen, kann man einen Vertrag zu Gunsten Dritter schließen. Spezielle Formulare mit denen Guthabenforderungen gegen die Bank einem Dritten zugewendet werden können, erhalten Sie bei allen Volksbanken Raiffeisenbanken.
Vollmachten
Im Erbfall kann über das Vermögen häufig erst verfügt werden, wenn ein Erbschein vorliegt und der Erbe eindeutig benannt ist. Dies kann einige Zeit dauern. Da aber in der Zwischenzeit sehr häufig noch Zahlungen getätigt werden müssen, wie beispielsweise Miete, Beerdigungs- oder Krankenhauskosten, können die Hinterbliebenen bis zur Ausstellung des Erbscheins in Schwierigkeiten kommen. Deshalb empfiehlt es sich für eine Vertrauensperson eine Vollmacht über den Tod hinaus oder für den Todesfall auszustellen. Formulare mit denen Sie entsprechende Vollmachten speziell für Bankgeschäfte erteilen können, erhalten Sie bei allen Volksbanken Raiffeisenbanken.
Schriftliche Aufzeichnungen über das Vermögen
Es empfiehlt sich für den Erbfall ein genaues Verzeichnis darüber anzulegen, was alles zum Nachlass gehört und wo er sich befindet. Das spart den Erben viel Zeit, Geld und ggf. auch Ärger. In den schriftlichen Aufzeichnungen sollte angegeben werden, wo Bankguthaben bestehen, wo es Schließfächer gibt und wo sich wichtige Unterlagen zum Beispiel über Versicherungen, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere oder Schulden befinden. Informieren Sie eine Vertrauensperson über die Aufzeichnungen und verwahren Sie diese an einem sicheren Ort.
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Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung durch das zuständige Nachlassgericht, einen Notar oder einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.