Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage nach dem Kindesunterhalt. Wie viel ein Elternteil zahlen muss, hängt von diversen Faktoren ab. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der voraussichtliche monatliche Unterhaltsbedarf Ihres minderjährigen oder volljährigen Kindes ermitteln. Mehr Informationen zur Unterhaltstabelle und zum Kindergeld erhalten Sie hier.
Düsseldorfer Tabelle
Informationen zu Unterhalt und Selbstbehalt
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht regelmäßig eine tabellarische Übersicht aktueller Zahlen zum Unterhaltsbedarf eines Kindes. Die Angaben richten sich nach dem Mindestunterhalt laut § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar hat die Tabelle keine Gesetzeskraft, sie dient aber vielen Gerichten als Richtlinie bei der Unterhaltsberechnung. Die Düsseldorfer Tabelle bildet vier Altersgruppen und zehn Einkommensstufen ab. Letztere definieren sich anhand des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Bei der ersten Einkommensstufe und damit der ersten Zeile der Unterhaltstabelle handelt es sich um den Mindestunterhalt. Dieser stellt den Ausgangspunkt der Berechnung dar. Der für jede Einkommensstufe vorgeschriebene Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes gegenüber dem Mindestunterhalt aus. Wenn Sie den Mindestunterhalt für die jeweilige Altersstufe mit dem in der Tabelle angegebenen Prozentsatz der Einkommensgruppe multiplizieren und das Ergebnis durch einhundert dividieren, erhalten Sie die Betragshöhe der Unterhaltszahlung für Ihr Kind.
Tipp: Unstimmigkeiten bezüglich des Unterhalts eines Kindes können schnell zum Rechtsstreit führen. Deshalb ist es sinnvoll, sich gegen mögliche Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung abzusichern, indem Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Lassen Sie sich bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank beraten.
Düsseldorfer Tabelle | |||||||
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in EUR |
Altersstufen in Jahren (§1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | ||||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 369 | 424 | 497 | 530 | 100 | 960/1.160 |
2. | 1.901 - 2.300 | 388 | 446 | 522 | 557 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301 - 2.700 | 406 | 467 | 547 | 583 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701 - 3.100 | 425 | 488 | 572 | 610 | 115 | 1.600 |
5. | 3.101 - 3.500 | 443 | 509 |
597 | 636 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501 - 3.900 | 473 | 543 | 637 | 679 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901 - 4.300 |
502 |
577 | 676 | 721 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301 - 4.700 | 532 | 611 |
716 |
764 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701 - 5.100 |
561 | 645 | 756 | 806 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101 - 5.500 |
591 | 679 | 796 |
848 | 160 | 2.200 |
ab. 5.501 nach den Umständen des Falles | |||||||
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand 2020 |
Unterschied zwischen Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
Der Selbstbehalt sorgt bei der Berechnung des Kindesunterhalts dafür, dass dem Unterhaltspflichtigen genügend Geld zum Leben bleibt und er nicht unter das Existenzminimum rutscht. Erwerbstätigen Unterhaltszahlern steht laut Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Minimalbetrag in Höhe von 1.160 Euro zu. Der Eigenbedarf für nicht Erwerbstätige beläuft sich auf einen Betrag von 960 Euro pro Monat.
Der Bedarfskontrollbetrag hingegen gewährleistet eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten. Der Elternteil mit Kind darf also nach Erhalt des Unterhalts finanziell nicht besser dastehen als der zahlende Elternteil. Wenn nach Abzug des Unterhalts das Einkommen des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarfskontrollbetrag, rutscht er in der Unterhaltstabelle in eine niedrigere Einkommensstufe.
Regelungen für das Kindergeld
Wer eine Familie gründet, hat Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind nach der Trennung vorwiegend bei Ihnen im Haushalt lebt, erhalten Sie als Unterhaltsberechtigter in der Regel den gesamten Betrag. Da das Kindergeld grundsätzlich beiden Elternteilen zusteht, kann der unterhaltspflichtige Teil die Hälfte des Betrags von seinen Unterhaltszahlungen abziehen. Das trifft aber nur bei Kindern unter 18 Jahren zu. Bei Volljährigen ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen.
Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
Mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes sind beide Elternteile prinzipiell dazu verpflichtet, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Ihrem Kind steht in der Regel je nach Altersstufe ein fester Bedarfssatz zu, dessen Höhe in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten ist. Die Unterhaltspflicht besteht aber nur dann über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn Ihr Kind studiert oder sich in einer Ausbildung befindet. Eltern müssen grundsätzlich bis zum berufsqualifizierenden Abschluss des Kindes zahlen. Die Unterhaltsregelungen unterliegen jedoch mehreren Einschränkungen. Wenn Sie sich über die genauen Gegebenheiten informieren möchten, sollten Sie sich persönlich beraten lassen.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, Ihren Versicherer oder einen Berater bei Ihrer Bank nicht ersetzen.