Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (VL) erhalten, haben bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Den Antrag darauf stellen Sie zusammen mit der Einkommensteuererklärung.
Arbeitnehmersparzulage: Anspruch und Antrag
Unter welchen Umständen Sie Förderung vom Staat bekommen
Wie hoch ist die Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage?
Seit Jahrzehnten unterstützt der Staat Arbeitnehmer dabei, Vermögen aufzubauen. Laut dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auf Wunsch Teile des Gehalts direkt auf ein Anlagekonto überweisen. Dabei können sie ihren Arbeitnehmern zusätzlich vermögenswirksame Leistungen zahlen. Bei Angestellten mit einem eher geringen Jahreseinkommen gibt es noch zusätzliche Förderungen vom Staat. Deren Höhe beträgt mindestens 43 Euro im Jahr und kann auf bis zu 123 Euro im Jahr (246 Euro bei Ehepaaren) steigen, wenn der Empfänger noch mehr spart, indem er in einen VL-Aktienfonds oder in einen VL-Bausparvertrag einzahlt. Der Zuschuss ist an eine Sperrfrist von sieben Jahren gekoppelt. Das heißt, Sie erhalten ihn nur dann, wenn Sie Ihr Geld längerfristig per VL-Vertrag anlegen – mindestens für sieben Jahre.
Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?
Bisher konnten unverheiratete Steuerzahler ein steuerpflichtiges Einkommen von höchstens 17.900 Euro pro Jahr haben, um eine Förderung für ihren Bausparvertrag zu erhalten. Bei anderen Sparformen lag diese Grenze bei 20.000 Euro. Ab 2024 wird diese Einkommensgrenze sowohl für Aktiensparpläne als auch für Bausparverträge oder die Tilgung eines Baukredits auf 40.000 Euro angehoben. Für verheiratete Paare erhöht sich die Obergrenze von bisher 40.000 Euro auf 80.000 Euro. Sowohl die Förderung als auch der maximale Einzahlungsbetrag bleiben unverändert.
Welche Anlageformen sind für die Sparzulage zulässig?
Der Staat fördert mit der Sparzulage vermögenswirksame Leistungen, wenn Sie diese zum Bausparen nutzen oder sie in Aktien oder Unternehmensanteile investieren. Für einen Sparvertrag auf Basis von Wertpapieren können Sie laut Vermögensbildungsgesetz ebenfalls Förderung erhalten. Darüber hinaus ist es möglich, die Sparzulage in Aktienfonds zu investieren oder damit ein Darlehen für selbstgenutzte Immobilien zu tilgen.
Wie beantrage ich die Arbeitnehmersparzulage?
Sie beantragen die Arbeitnehmersparzulage in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die notwendigen Daten für das Finanzamt übermittelt Ihr Anbieter in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung. Sie müssen also kein weiteres Dokument abgeben, sondern nur in Ihren Steuererklärungsbögen die Zulage beantragen. Kreuzen Sie dazu im Hauptformular der Steuererklärung das Kästchen "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage" an. Wenn Sie das vergessen haben sollten, können Sie die Sparzulage bis zu vier Jahre rückwirkend fordern. Dafür müssen die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage rückwirkend erfüllt sein. Das Finanzamt überweist Ihnen das Geld in der Regel nach sieben Jahren. Übrigens müssen Sie die Arbeitnehmersparzulage nicht versteuern, da sie gemäß Einkommensteuergesetz nicht zu den Einkünften zählt.
Fragen und Antworten zur Arbeitnehmersparzulage
Vermögenswirksamen Leistungen (VL) sind Sparbeträge, die Arbeitgeber freiwillig für ihre Arbeitnehmer auf bestimmte Anlageformen einzahlen. Maßgeblich dafür ist ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag. Zu diesem Sparvermögen schießt der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage noch etwas dazu. So schafft er für Bürger mit schmalerem Budget einen Anreiz, Vermögen aufzubauen.
Ja, Sie können die Sparzulage doppelt kassieren. Jedoch benötigen Sie dazu zwei Verträge. Bei voller Ausnutzung der Fördermöglichkeiten können Alleinstehende bis zu 123 Euro jährlich erhalten, Verheiratete sogar bis zu 246 Euro.
Ja, denn der Chef ist gesetzlich verpflichtet, Teile Ihres Arbeitslohns vermögenswirksam für Sie anzulegen, auch wenn er keine VL dazugibt. Die Beiträge für diese Geldanlage muss er direkt vom Gehalt abführen, sonst verfällt Ihr Anspruch auf staatliche Förderung.