Verwandt oder nicht: Nach dem Tod eines Erblassers können mehrere Personen gleichberechtigt oder zu unterschiedlichen Bedingungen erben. So bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Damit kommen im Erbfall Rechte und Pflichten auf die Betroffenen zu.
Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten als Miterbe
Nachlass als gemeinsames Eigentum
Nicht alle Miterben erhalten gleich viel
Eine Erbengemeinschaft kann durch die gesetzliche Erbfolge oder durch die Verfügungen im Testament des Verstorbenen entstehen. Sobald der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Allerdings steht nicht jedem Miterben ein gleich großer Anteil am hinterlassenen Vermögen zu: Testament oder Gesetz bestimmen die Höhe des Erbteils, also die Erbquote. Fehlt ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ausschlaggebend für die Höhe des Erbteils ist dabei die Anzahl der Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen ehelicher Güterstand.
Alles gehört allen gemeinsam
Jedem Miterben gehört ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Über die Erbschaft verfügen dürfen allerdings nur alle Erben gemeinsam. Soll also ein Nachlassgegenstand wie ein Haus oder Aktienpaket verkauft werden, müssen alle Erben gemeinschaftlich dem Verkauf zustimmen – unabhängig von der Höhe ihrer Erbquote. Ein Miterbe kann laut BGB, Paragraf 2033, nur dann frei über seinen Erbteil verfügen, wenn dieser nicht Teil eines Nachlassgegenstands ist. Über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand kann er also nicht allein bestimmen. Laut Erbrecht kann er allerdings seinen Miterbenanteil veräußern und ist dann kein Mitglied der Erbengemeinschaft mehr. Zieht er dabei den Verkauf an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft in Erwägung, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu.
Aufteilung des Erbes
Der Begriff Nachlassauseinandersetzung bezeichnet die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Ziel dabei ist es, den Nachlass aufzuteilen. Jeder Miterbe darf die Auseinandersetzung, also die Aufteilung, verlangen. Eine genaue Teilungsanordnung im Testament gibt vor, wer was vom Nachlass bekommt und wie groß der jeweilige Erbanteil ausfällt. Wenn aber Miterben bestimmte Nachlassgegenstände wie Immobilien erhalten sollen, ohne dass der Erblasser eindeutige Erbquoten bestimmt hat, kann die Erbauseinandersetzung aufwendiger sein. Dann muss das Nachlassgericht den Wert der Erbteile ermitteln und die Erbquoten ausrechnen.
Ausschlagung des Erbes
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Zum Beispiel, wenn der Erblasser im Testament Anordnungen getroffen hat, die den Erben "beschweren". In diesem Fall hat er nicht die gleichen Rechte wie die anderen Erben. So kann das Testament eine an den Erben gerichtete Auflage enthalten oder einen Testamentsvollstrecker vorschreiben, wodurch der Erbe seine Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Schlägt er deshalb das Erbe aus, verzichtet er damit zwar auf alle Rechte, die ihm als Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen, zugleich aber auch auf Pflichten wie die Sanierung eines geerbten Hauses. Allerdings haben Erben in gesetzlicher Erbfolge in jedem Fall Anspruch auf einen Pflichtteil, den sie nach der Ausschlagung geltend machen können. Der restliche Erbteil wird auf die verbleibenden Erben gemäß ihrer Erbquoten verteilt.